Mittwoch, 9. September 2015

2500 Strafanzeigen an einem Tag - Euro Collect GmbH erstattet Strafanzeigen gegen Schuldner bundesweit

In einer Mammutaktion hat die Düsseldorfer Euro Collect GmbH - Inkasso & Scoring - am Montag 2500 Strafanzeigen aufgrund des Verdachts des Eingehungs- / Warenbetruges oder Leistungsbetruges erstellt, die nun bundesweit an die zuständigen Staatsanwaltschaften versendet werden.

In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um offene Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungsverträgen, die trotz Mahnung nicht bezahlt wurden. In jedem Einzelfall hat die Euro Collect geprüft, ob bereits bei Bestellung Zahlungsunfähigkeit vorlag oder sogar ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. 

Verfahren eingestellt - Geld geht an den Gläubiger
Deshalb wird bereits in ihren Strafanzeigen beantragt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldner eine Auflage erteilen soll, die Forderung zu begleichen mit dem Anreiz, in diesem Fall das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen. Manchmal beauflagt das Gericht den Schuldner zusätzlich zu Zahlungen an gemeinnützige Organisationen, um ein Strafverfahren zu vermeiden.

Hohe Strafen für notorische Nichtzahler
Außerdem erleben notorische Zahlungsverweigerer, die immer wieder hoffen, dass ihre Schulden zu gering sind, als dass diese hartnäckig verfolgt werden, böse Überraschungen:
So wurde beispielsweise ein Angeklagter zu einer Strafe von 1.000 Euro und zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe 60 Euro verurteilt. Die eigentliche Forderung für die Lieferung von Kosmetikartikeln betrug lediglich 59,90 Euro. Er wurde verurteilt, da er zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und damit die Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht hatte - so hieß es in dem Urteil. 

Sollte der Schuldner die Strafen nicht zahlen, gibt es auch die Möglichkeit der Ersatzhaft. Außerdem gehen solche gerichtlichen Strafen auch im Insolvenzverfahren nicht unter, sie sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Das heißt, sie bleiben ein Leben lang bestehen, falls nicht gezahlt wird.

Vor der Strafanzeige kommt eine Ankündigung
Bevor jedoch eine Strafanzeige erstattet wird, wird diese dem Schuldner angekündigt mit dem gleichzeitigen Vorschlag einer Raten- oder Vollzahlung zur Vermeidung dieses Schrittes. 
„Darauf reagieren bereits etwa die Hälfte der Schuldner, so dass erst gar keine Anzeige zu erstatten ist.“

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Dienstag, 8. September 2015

Euro Collect GmbH Düsseldorf wird Zahlungsinstitut

Euro Collect GmbH Düsseldorf wird Zahlungsinstitut


Die Euro Collect GmbH aus Düsseldorf wächst rasant. Nach weiterer Expansion und Einrichtung eines eigenen Datacenters wird nun eine eigene Zulassung zum Zahlungsinstitut bei der BAFin (Bundesamt für Finanzen) beantragt.

Damit setzt sich die Euro Collect GmbH von anderen Inkassoanbietern ab und wird bankenunabhängig. 

Als einer der ersten Inkassodienstleister / Rechtsdienstleister in Deutschland kann die Euro Collect so Ihren Mandanten eigene Konten nebst IBAN-Kontonummer und Zahlungskarte anbieten.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

Euro Collect GmbH
Königsallee 60F
D-40212 Düsseldorf

Telefon:+49 (0) 211 - 936 739 80
Telefax:+49 (0) 211 - 936 739 89

E-mail:

Im Herzen der Landeshauptstadt Düsseldorf europaweit tätig - in mehr als 7 Ländern
Euro Collect bietet Zahlungsdienstleistungen, Bonitätsprüfungen und Inkassodienstleistungen mehrsprachig in derzeit 8 Ländern an: Deutschland, Belgien, Niederlande, Frankreich, Spanien, Italien, Luxembourg, Österreich. Insbesondere ermöglicht es Euro Collect ausländischen Anbietern den deutschen Markt zu erschliessen.


Montag, 7. September 2015

Kündigung - auch bei Haftstrafe gilt sie als zugestellt

Kündigung - auch bei Haftstrafe gilt sie als zugestellt.


Eine Kündigung ist auch dann gültig, wenn der Empfänger durch Abwesenheit keine Kenntnis davon hatte. Das gilt zum Beispiel bei Haft, Krankheit oder Urlaub. Hat der Kündigende das Schreiben auf normalem Weg an die Hausadresse geschickt, hat es in jedem Fall Rechtskraft. So lautet eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19.03.2014, Az.: 6 Sa 297/13.


Haftstrafe macht Kündigung nicht unwirksam


Eine unvorhergesehene Haftstrafe ist laut Gericht kein Grund, eine zwischenzeitlich in den Hausbriefkasten eingeworfene Kündigung als ungültig zu verwerfen. Wurde das Schreiben ordnungsgemäß auf den normalen Postweg gebracht, gilt es als zugestellt. Ob der abwesende Empfänger davon Kenntnis hatte oder nicht, spielt nach richterlicher Auffassung keine Rolle.


Kündigungsschutzklage vom LAG abgewiesen


Voraus gegangen war der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes die Klage eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers. Der Mitarbeiter eines Baumarktes hatte eine Haftstrafe zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung antreten müssen. Seinen Chef hatte er darüber nicht informiert. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Erst nach einem halben Jahr kam der Mann aus der Haft frei und entdeckte die außerordentliche Kündigung in seinem Briefkasten. Anschließend reichte er umgehend eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Da er nicht die Drei-Wochen-Frist eingehalten hatte, wies das LAG die Klage zurück.


Tipp: Vollmacht für Abwesenheit ausstellen


Wer unerwartet eine Haftstrafe antreten muss, für längere Zeit in den Urlaub fährt oder sich im Krankenhaus befindet, sollte für alle Fälle einen Bevollmächtigen ernennen. Dieser hat die Befugnis, regelmäßig den Briefkasten zu leeren und dem Abwesenden wichtige Post zukommen zu lassen. Denn die Verantwortung für die Kenntnisnahme wichtiger Schreiben wie einer Kündigung trägt immer der Empfänger.


Quelle: Newsletter BFIF vom 3.9.2015

Gläubiger dürfen die vorgerichtliche Effektivität eines Inkassodienstleisters nutzen

Gläubiger dürfen die vorgerichtliche Effektivität eines Inkassodienstleisters nutzen 


Das LG Duisburg hat entschieden (14.11.14, 7 S 45/14, FMP 15, 99): Eine Gläubigerin ist auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht verpflichtet, einen Antrag im gerichtlichen Mahnverfahren zu stellen, statt vorgerichtlich ein Inkassounternehmen zu beauftragen, nachdem sie die von ihr zu erwartenden üblichen Eigenbemühungen zur Forderungsbeitreibung unternommen hat.

Zwei Mahnungen erfolglos 


Das LG folgert den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Inkassokosten aus §§ 280, 281, 286 BGB. Grund: Der Schuldner befand sich mit der Zahlung von 2.273,50 EUR gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Ausweislich der vorgelegten Rechnung war die Forderung innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware auszugleichen. Dies ist unstreitig – auch nach zweimaliger Mahnung – nicht erfolgt, sodass sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Inkassounternehmen in Verzug befand.

Inkassokosten = Verzugsschaden 


Die durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstandenen Kosten stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar (BeckOK-Unberath, BGB, 31. Edt., zu § 286 Rn. 74). Dies gilt jedenfalls, soweit ein wirtschaftlich denkender Mensch diese Maßnahme für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW-RR 09, 43). Dementsprechend besteht eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Inkassokosten nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist. Denn es ist insoweit voraussehbar, dass später ohnehin ein Anwalt damit beauftragt werden muss, zu klagen (OLG Hamm NZBau 06, 516).

Praxishinweis: Diese Sicht der Dinge ist allerdings nicht zutreffend. Wenn der Schuldner sich nämlich nicht aktiv wehrt, muss kein Anwalt beauftragt werden. Denn auch das Inkassounternehmen darf seit dem 1.7.08 nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO einen Antrag zur Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren stellen und dann die Mobiliarzwangsvollstreckung betreiben. Hierauf sollte stets hingewiesen werden.

Finanzieller Engpass des SU 


Im Fall des LG wurde unstreitig auf einen „finanziellen Engpass“ hingewiesen. Ob allein ein solcher Hinweis ausreicht, um eine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder -fähigkeit zu bejahen, ließ das LG aber dahinstehen, da der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens den restlichen Kaufpreis gezahlt hat. Zahlt der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens, können dessen Kosten unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens als Verzugsschaden verlangt werden (BeckOK-Unberath, a.a.O.). Dies ergibt sich daraus, dass der Gläubiger bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit jedenfalls einen Anwalt zwecks Durchsetzung seiner Forderung beauftragen darf. Hätte die Klägerin nicht ein Inkassounternehmen, sondern einen Anwalt beauftragt, wären die nun geltend gemachten Kosten als Anwaltskosten in gleichem Umfang angefallen.

Vorgerichtliche Beitreibung 


Anders als der Schuldner meint, musste die Gläubigerin auch aus Schadensminderungsgesichtspunkten keinen Mahnantrag stellen, statt ein Inkassounternehmen einzuschalten. Die zu erwartenden üblichen Eigenbemühungen im Zusammenhang mit der Einziehung der Forderung hatte die Gläubigerin unternommen.

Eigenbemühungen erforderlich 


Der Gläubiger muss sich angemessen darum kümmern, dass er seine geschäftlichen Forderungen einzieht. Dies kann er etwa dadurch, dass er weiter mahnt oder androht, ein Inkassounternehmen einzuschalten (Staudinger-Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2009, zu § 286 Rn. 222). Hier hatte die Gläubigerin den Schuldner unstreitig zweimal gemahnt – und auch angedroht, ein Inkassounternehmen einzuschalten – und mit der Ehefrau des Schuldners hinsichtlich der Forderung telefoniert. Ein größeres Maß an Eigenbemühungen ist auch bei einer geschäftlichen Forderung nicht geboten, so das LG.

Als Folge muss der Schuldner die Inkassokosten ersetzen, die sich unstreitig auf 281 EUR belaufen. Die Höhe dieser Kosten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kosten eines Inkassounternehmens nicht die bei der Beauftragung eines Anwalts entstehenden Kosten (nach § 4 Abs. 5 RDGEG) übersteigen dürfen. Vorliegend entsprachen die Kosten einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach RVG zuzüglich Auslagenpauschale, sodass der Kostenrahmen eingehalten worden ist.

Kein einfaches Schreiben 


Der Einwand verfängt nicht, bei dem Aufforderungsschreiben des Inkassounternehmens handele es sich um ein einfaches Schreiben mit der Folge, dass bei Beauftragung eines Anwalts nach Nr. 2301 VV RVG nur eine 0,3 Gebühr angefallen wäre. Zum einen hat sich die Tätigkeit nicht nur auf das Aufforderungsschreiben beschränkt. Zum anderen kommt es darauf auch letztlich nicht an. Denn für die Frage, ob eine Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG abzurechnen ist, kommt es auf den Auftrag an und nicht darauf, wie sich die Tätigkeit des Anwalts nach außen hin darstellt (Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., zu Nr. 2301 VV Rn. 2; Goebel, ZfM 15, 22).

Eskalation generiert Zahlung 


Das LG hat richtig gesehen, dass die Eskalation in der Forderungsbeitreibung, also die vorgerichtliche Übergabe der vom Gläubiger mehrfach angemahnten Forderung an den Rechtsdienstleister, geeignet ist, den Schuldner zu veranlassen, zu zahlen. Nicht nur im konkreten Fall war dieser sog. Bearbeiterwechsel zahlungsauslösend. Eine solche Reaktion zeigt sich häufig. Die dabei entstehenden Kosten sind für den Schuldner immer noch geringer, als die durch einen Mahnbescheid und die Vollstreckung oder ein Klageverfahren ausgelösten Kosten.

Quelle: Newsletter BS-Software Nr. 3/2015